Ja! Über jede bauliche Maßnahme – die über die normale Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, wird ab sofort mit einfacher Mehrheit (mehr Ja-Stimmen als Nein Stimmen der Anwesenden) entschieden (§ 20 Abs. 1 WEG). Das stellt eine deutliche Änderung zum bisherigen Recht dar! Die komplizierte Unterscheidung zwischen Modernisierung, modernisierende Instandsetzung und bauliche Veränderung entfällt und wird einheitlich als bauliche Veränderung bezeichnet.
§ 20 Abs. 1 WEG
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Dies wird begrenzt durch § 20 Abs. 4 WEG
Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – wenn alle zahlen sollen (auch die bauunwilligen Eigentümer)
Ja dies ist auch möglich, aber dann nur mit einem doppelt qualifizierten Mehrheitsbeschluss = mehr als 50% aller Miteigentumsanteilen und 2/3 (Achtung – bisher 3/4!) aller Köpfe stimmen zu