FUHRMANN Hausverwaltung & Immobilien GmbH

Gunzenhausen – Weißenburg – Wassertrüdingen – Nürnberg – Fürth – Zirndorf

  • Home
  • Hausverwaltung
  • Immobilien
    • Alle Objekte
    • Suchauftrag
    • Vermittlungsauftrag
  • Ansprechpartner
  • Standorte
  • Über uns
    • AGB’s
    • Datenschutzerklärung
    • FAQs
    • Impressum
    • News
    • Partner & Referenzen
  • Kontakt
FUHRMANN Hausverwaltung & Immobilien GmbH

Gunzenhausen – Weißenburg – Wassertrüdingen – Nürnberg – Fürth – Zirndorf

  • Home
  • Hausverwaltung
  • Immobilien
    • Alle Objekte
    • Suchauftrag
    • Vermittlungsauftrag
  • Ansprechpartner
  • Standorte
  • Über uns
    • AGB’s
    • Datenschutzerklärung
    • FAQs
    • Impressum
    • News
    • Partner & Referenzen
  • Kontakt
+49 9831-1084
FUHRMANN Hausverwaltung & Immobilien GmbH

Gunzenhausen – Weißenburg – Wassertrüdingen – Nürnberg – Fürth – Zirndorf

  • Home
  • Hausverwaltung
  • Immobilien
    • Alle Objekte
    • Suchauftrag
    • Vermittlungsauftrag
  • Ansprechpartner
  • Standorte
  • Über uns
    • AGB’s
    • Datenschutzerklärung
    • FAQs
    • Impressum
    • News
    • Partner & Referenzen
  • Kontakt
+49 9831-1084

News

Bauliche Veränderungen – einfache Mehrheit reicht jetzt?

Bauliche Veränderungen – einfache Mehrheit reicht jetzt?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Ja! Über jede bauliche Maßnahme – die über die normale Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, wird ab sofort mit einfacher Mehrheit (mehr Ja-Stimmen als Nein Stimmen der Anwesenden) entschieden (§ 20 Abs. 1 WEG). Das stellt eine deutliche Änderung zum bisherigen Recht dar! Die komplizierte Unterscheidung zwischen Modernisierung, modernisierende Instandsetzung und bauliche Veränderung entfällt und wird einheitlich als bauliche Veränderung bezeichnet.

§ 20 Abs. 1 WEG
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Dies wird begrenzt durch § 20 Abs. 4 WEG
Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – wenn alle zahlen sollen (auch die bauunwilligen Eigentümer)

Ja dies ist auch möglich, aber dann nur mit einem doppelt qualifizierten Mehrheitsbeschluss = mehr als 50% aller Miteigentumsanteilen und 2/3 (Achtung – bisher 3/4!) aller Köpfe stimmen zu

FUHRMANN Hausverwaltung & Immobilien GmbH
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2025. All rights reserved.

|

Designed by FUHRMANN Hausverwaltung & Immobilien GmbH

FUHRMANN Hausverwaltung & Immobilien GmbH
  • Login
Forget Password?

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.OKCookies ablehnenZur Datenschutzerklärung