Ebenfalls neu im Gesetz geregelt: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines „zertifizierten“ Verwalters! Ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht auf Anspruch eines zertifizierten Hausverwalters. Dieses Recht kann jederzeit geltend gemacht werden.
Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.