Dies liegt in erster Linie an der Erstellung der Jahresabrechnung, die Bestandteil der Einladung zur jährlichen Eigentümerversammlung ist. Zuerst muss die Jahresrechnung des Energielieferanten vorliegen. Erst dann kann durch den Verwalter die Meldung der Bestände für die Erstellung der Heizkostenabrechnungen an die Heizkostenabrechnungsfirma erfolgen. Dann ist der Termin mit den Beiräten vorzusehen für die Belegprüfung und erst wenn hier alle Fragen geklärt sind, kann die Abrechnung fertiggestellt werden und die Einladung zur jährlich ordentlichen Eigentümerversammlung verschickt werden. Die Regelfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.