Der Verwalter hat ab sofort nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen.
Dazu gehört eine Auflistung aller
- Erhaltungsrücklagen
- Forderungen (z. B. Hausgeldrückstände)
- Verbindlichkeiten (z. B. Darlehen)
- Vermögensgegenstände (z. B. Schneemaschine, Brennstoffvorräte)
Dieser Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht oder unvollständig, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass ihm der Bericht ausgehändigt wird.
§ 28 Abs. 4 WEG
Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Mit dem WEModG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ansprüche bestehen daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eigentümer untereinander gelten als Nachbarn.