Der Verwaltungsbeirat muss ab sofort nicht mehr aus drei Personen bestehen. Sind mehrere Personen zum Beirat gewählt, ist ein Vorsitzender und sein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Hausverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG). Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
§ 9 Abs. 2 WEG
Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.