Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf bauliche Veränderungen die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchsschutz und
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Auch hierüber ist ein gültiger Beschluss zu fassen.