Jeder Wohnungseigentümer hat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachfolgende Ansprüche:
- auf ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung (§ 18 WEG)
- bauliche Veränderungen (§ 13, 20 WEG)
- Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen
- Vorlage eines “Vermögensberichtes”
- Mitwirkungsrechte (z. B. Wohnungseigentümerversammlung: Teilnahme-, Rede-, Stimmrecht) – beachten Sie dabei Einschränkungen für Vollmachten gemäß der Teilungserklärung
Hinweis: Der Verwalter hat gegenüber dem Einzeleigentümer keine Primärpflichten. Denn der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet (§ 27 Abs. 1 WEG).