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News

Wer trägt die Kosten von „bauliche Veränderungen“?

Wer trägt die Kosten von „bauliche Veränderungen“?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Es herrscht der Grundsatz: Die Kosten einer „baulichen Maßnahme“ tragen nur die zustimmenden Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile, die auch nutzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WEG).

Vorbehaltlich dessen haben jedoch alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen,

  1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder
  2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG).

Was eine Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.

Bei einem individuellen (Einzel-) Wunsch bezüglich einer „baulichen Veränderung trägt die begehrende Einheit die Kosten (und nutzt diese auch alleine).

Hinweis: Bei den Kosten einer „baulichen Maßnahme“ geht es nicht um die (normalen) Erhaltungskosten bezüglich des Gemeinschaftseigentums.

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