Es herrscht der Grundsatz: Die Kosten einer „baulichen Maßnahme“ tragen nur die zustimmenden Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile, die auch nutzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WEG).
Vorbehaltlich dessen haben jedoch alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen,
- die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder
- deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG).
Was eine Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.
Bei einem individuellen (Einzel-) Wunsch bezüglich einer „baulichen Veränderung trägt die begehrende Einheit die Kosten (und nutzt diese auch alleine).
Hinweis: Bei den Kosten einer „baulichen Maßnahme“ geht es nicht um die (normalen) Erhaltungskosten bezüglich des Gemeinschaftseigentums.