Die gesetzliche Ladungsfrist beträgt nun 3 Wochen (vorher 2 Wochen oder je nach Teilungserklärung). Abweichende Ladungsfristen aus der Teilungserklärung (TE) können aber in manchen Fällen weiter gelten (Einzelfallprüfung).
§ 25 Abs. 4 S. 2 WEG
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.