Der Verwaltervertrag endet gemäß § 23 Abs. 3 WEG nach spätestens sechs Monaten; es handelt sich hierbei um die Höchstdauer. Ist der Verwaltervertrag unbefristet, kommt gegebenenfalls auch eine vorzeitige, ordentliche Kündigung des Vertrages nach den gesetzlichen Kündigungsfristen in Betracht. Zusätzlich wird sich der Verwalter jedoch “ersparte Aufwendungen” infolge der Nichtausübung seines Amtes gemäß § 615 BGB anrechnen lassen müssen.