Das Gericht kann nach § 44 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Dabei ist der Wohnungseigentümer Kläger und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (alle Eigentümer) die Beklagte. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Klage unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
§ 44 Abs. 2 S. 2 WEG
Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Hinweis: Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise, die weder abschließend sind noch eine Rechtsberatung darstellen. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf weiterführend beraten. Irrtum vorbehalten.