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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Neubau
Ersterwerber (ehemalig “werdende Eigentümergemeinschaft” genannt) können zukünftig bereits ab Besitzübergang mitentscheiden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher, im Zweifel als Ein-Mann-Gemeinschaft.
Terrassen und Stellplätze – Sondereigentumsfähig?
Ja! Ab sofort können Terrassen und Stellplätze ebenfalls Gegenstand des Sondereigentum ausgewiesen werden. Bisher waren diese meist als Sondernutzungsrecht definiert. Dies ist dann explizit in der Teilungserklärung aufgesetzt.
Vereinbarungsändernde Beschlüsse und Vereinbarungen
Vereinbarungsändernde Beschlüsse und Vereinbarungen, die dauerhaft auch gegenüber Rechtsnachfolgern (Käufer) wirken sollen, bedürfen der Eintragung ins Grundbuch. Hierfür erhält die Eigentümergemeinschaft ein eigenes Antragsrecht.
WEG-Reform 01.12.2021 – neue Begriffe
Auch an der Begriffsform hat sich etwas geändert:
- Aus der Instandhaltungsrückstellung wird die Erhaltungsrücklage
- Instandhaltung und Instandsetzung erhalten den Oberbegriff Erhaltung
- Im Rahmen der Jahresabrechnung wird über Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse des Wirtschaftsplans beschlossen
Wie sieht es mit Beschlussklagen aus?
Das Gericht kann nach § 44 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Dabei ist der Wohnungseigentümer Kläger und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (alle Eigentümer) die Beklagte. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Klage unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
§ 44 Abs. 2 S. 2 WEG
Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Hinweis: Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise, die weder abschließend sind noch eine Rechtsberatung darstellen. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf weiterführend beraten. Irrtum vorbehalten.
Welche Rechte hat ein Wohnungseigentümer?
Jeder Wohnungseigentümer hat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachfolgende Ansprüche:
- auf ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung (§ 18 WEG)
- bauliche Veränderungen (§ 13, 20 WEG)
- Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen
- Vorlage eines “Vermögensberichtes”
- Mitwirkungsrechte (z. B. Wohnungseigentümerversammlung: Teilnahme-, Rede-, Stimmrecht) – beachten Sie dabei Einschränkungen für Vollmachten gemäß der Teilungserklärung
Hinweis: Der Verwalter hat gegenüber dem Einzeleigentümer keine Primärpflichten. Denn der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet (§ 27 Abs. 1 WEG).
Was ist ein Vermögensbericht?
Der Verwalter hat ab sofort nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen.
Dazu gehört eine Auflistung aller
- Erhaltungsrücklagen
- Forderungen (z. B. Hausgeldrückstände)
- Verbindlichkeiten (z. B. Darlehen)
- Vermögensgegenstände (z. B. Schneemaschine, Brennstoffvorräte)
Dieser Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht oder unvollständig, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass ihm der Bericht ausgehändigt wird.
§ 28 Abs. 4 WEG
Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Mit dem WEModG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ansprüche bestehen daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eigentümer untereinander gelten als Nachbarn.
Welche „baulichen Veränderungen“ kann ab sofort jeder Wohnungseigentümer verlangen?
Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf bauliche Veränderungen die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchsschutz und
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Auch hierüber ist ein gültiger Beschluss zu fassen.
Wer trägt die Kosten von “bauliche Veränderungen”?
Es herrscht der Grundsatz: Die Kosten einer „baulichen Maßnahme“ tragen nur die zustimmenden Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile, die auch nutzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WEG).
Vorbehaltlich dessen haben jedoch alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen,
- die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder
- deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG).
Was eine Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.
Bei einem individuellen (Einzel-) Wunsch bezüglich einer „baulichen Veränderung trägt die begehrende Einheit die Kosten (und nutzt diese auch alleine).
Hinweis: Bei den Kosten einer „baulichen Maßnahme“ geht es nicht um die (normalen) Erhaltungskosten bezüglich des Gemeinschaftseigentums.
Bauliche Veränderungen – einfache Mehrheit reicht jetzt?
Ja! Über jede bauliche Maßnahme – die über die normale Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, wird ab sofort mit einfacher Mehrheit (mehr Ja-Stimmen als Nein Stimmen der Anwesenden) entschieden (§ 20 Abs. 1 WEG). Das stellt eine deutliche Änderung zum bisherigen Recht dar! Die komplizierte Unterscheidung zwischen Modernisierung, modernisierende Instandsetzung und bauliche Veränderung entfällt und wird einheitlich als bauliche Veränderung bezeichnet.
§ 20 Abs. 1 WEG
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Dies wird begrenzt durch § 20 Abs. 4 WEG
Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – wenn alle zahlen sollen (auch die bauunwilligen Eigentümer)
Ja dies ist auch möglich, aber dann nur mit einem doppelt qualifizierten Mehrheitsbeschluss = mehr als 50% aller Miteigentumsanteilen und 2/3 (Achtung – bisher 3/4!) aller Köpfe stimmen zu
Wie lange bekommt der Verwalter nach Abberufung noch sein Honorar?
Der Verwaltervertrag endet gemäß § 23 Abs. 3 WEG nach spätestens sechs Monaten; es handelt sich hierbei um die Höchstdauer. Ist der Verwaltervertrag unbefristet, kommt gegebenenfalls auch eine vorzeitige, ordentliche Kündigung des Vertrages nach den gesetzlichen Kündigungsfristen in Betracht. Zusätzlich wird sich der Verwalter jedoch “ersparte Aufwendungen” infolge der Nichtausübung seines Amtes gemäß § 615 BGB anrechnen lassen müssen.
Jederzeitige Abberufung des Verwalters?
Tatsächlich kann der WEG-Verwalter jetzt jederzeit abberufen werden. Bisher bedurfte es hierzu eines „wichtigen Grundes“. Der Verwaltervertrag endet per Gesetz spätestens 6 Monate nach dessen Abberufung, auch ohne “wichtigen Grund”.
§ 23 Abs. 3 WEG
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
Was passiert, wenn ein nicht zertifizierter Verwalter bestellt wird?
Der Beschluss über die Bestellung ist anfechtbar! Jeder Wohnungseigentümer kann die Abberufung des nicht zertifizierten Verwalters (erforderlichenfalls durch gerichtliche Beschlussersetzung) verlangen.
Tipp: Holen Sie sich jedoch vorab schon ein Angebot einer neuen Hausverwaltung ein.
Wer ist als „zertifizierter“ Verwalter ausreichend qualifiziert?
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Minimalanforderung wäre wohl diesbezüglich eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkaufmann/frau oder ein gleichwertiger Berufsschulabschluss. Hierzu wird noch eine weiterführende Verordnung erlassen, die dies konkretisiert. Es gilt eine Übergangsfrist bis 01.06.2024. Ab dem 1.6.2024 müssen dann aber alle Verwalter, die größere Einheiten betreuen und nicht von der Prüfpflicht befreit sind, die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Andernfalls besteht ein Bestellungshindernis bzw. ein Abberufungsgrund.
§ 26 Abs. 1 WEG
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Dürfen jetzt nur noch „zertifizierte“ Verwalter bestellt werden?
Ebenfalls neu im Gesetz geregelt: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines „zertifizierten“ Verwalters! Ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht auf Anspruch eines zertifizierten Hausverwalters. Dieses Recht kann jederzeit geltend gemacht werden.
Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Wie lang ist die neue Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung?
Die gesetzliche Ladungsfrist beträgt nun 3 Wochen (vorher 2 Wochen oder je nach Teilungserklärung). Abweichende Ladungsfristen aus der Teilungserklärung (TE) können aber in manchen Fällen weiter gelten (Einzelfallprüfung).
§ 25 Abs. 4 S. 2 WEG
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
Was gibt es nun bei der Erteilung einer Vollmacht zu beachten?
Vollmachten bedürfen ab sofort nur noch der Textform. Sie können also insbesondere per Email erteilt und verschickt werden. Die Einhaltung der Schriftform (Originalunterschrift) ist nicht mehr erforderlich. Jegliche andere Fassungen bezüglich Form der Vollmacht in der Teilungserklärung sind somit nicht mehr gültig. Unangetastet dessen, sind jedoch die Vertretungsbeschränkungen, die in manchen Teilungserklärungen gefasst worden sind.
§ 25 Abs. 3 WEG
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
Umlaufbeschluss – Zustimmung jetzt per WhatsApp?
Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung, nämlich im sogenannten Umlaufverfahren, gefasst werden. Nach wie vor müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen. Allerdings entfällt nunmehr das Schriftformerfordernis (Originalunterschrift in Briefform); die Einhaltung der Textform (z. B. E-Mail, Messenger-Nachricht, SMS, Internetportal, Telefax etc.) ist ausreichend. Die Zustimmung kann also z. B. per Email erteilt werden.
Anforderungen an die Zustimmung in Textform:
Person, die Zustimmung erteilt, muss erkennbar sein/benannt werden
Inhalt muss lesbar und eindeutig sein
Abgabe auf dauerhaften Datenträger – alles, was dauerhaft gespeichert werden kann
Neu: Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass bei einem folgenden Umlaufbeschluss zu einem einzelnen Gegenstand ein Mehrheitsbeschluss ausreichend sein soll.
§ 23 Abs. 4 S. 3 WEG
Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Beispiel: Auf der Wohnungseigentümerversammlung sollte die Balkonsanierung und deren Kostenverteilung beschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Versammlung liegen jedoch noch nicht sämtliche Kostenangebote vor. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass die Beauftragung eines bauausführenden Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt im Umlaufverfahren (Textform) durchgeführt wird und ein Mehrheitsbeschluss hierzu ausreichen soll.
Ist nun jede Eigentümerversammlung – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer – beschlussfähig?
Ja, das ist neu. Jede Eigentümerversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Damit entfällt auch die frühere Eventualeinberufung einer Zweitversammlung. Es daher sehr wichtig, dass die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen oder zumindest eine Vollmacht erteilen.
Gibt es jetzt eine ONLINE-Eigentümerversammlung?
Nach wie vor ist keine reine ONLINE-Versammlung zulässig. Neu ist jedoch, dass sich zur Präsenzveranstaltung zukünftig einzelne Wohnungseigentümer online hinzuschalten dürfen (auch “Hybrid-Veranstaltung” genannt). Hierzu bedarf es jedoch eines vorherigen Beschlusses. Kontaktieren Sie deshalb für solche Anfragen Ihre Hausverwaltung.
§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Wofür haftet der Verwaltungsbeirat?
Unentgeltlich tätige Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Abs. 2 WEG
Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Welche Änderungen gibt es beim Verwaltungsbeirat?
Der Verwaltungsbeirat muss ab sofort nicht mehr aus drei Personen bestehen. Sind mehrere Personen zum Beirat gewählt, ist ein Vorsitzender und sein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Hausverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG). Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
§ 9 Abs. 2 WEG
Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Warum ist ein Makler sinnvoll?
Ein Makler steht Ihnen jederzeit vor Ort zur Verfügung. Er kann Ihre Interessen gegenüber den Kunden vertreten.
Heute begutachten die Makler das Grundstück und das Gebäude, analysieren sodann den Markt, machen sich über den Verkaufspreis Gedanken und gehen mitunter Interessenten durch, die sich für etwaige Objekte vormerken ließen.
Dass der Makler zudem noch wertvolle Tipps für Finanzierungen hat und auch ein Ansprechpartner ist, wenn es um das Kaufvertragsrecht geht, muss ebenfalls erwähnt werden.
Somit stellt sich nicht mehr die Frage: Immobilienmakler warum? Doch ein Makler dient nicht nur beim Verkauf oder der Vermietung; Makler können auch dann kontaktiert werden, wenn Grundstücke, Wohnungen oder Häuser gesucht werden. Auch bei der Suche hilft der Makler weiter und verbindet dabei die beiden Seiten, sodass am Ende auch beide Seiten zufrieden sind.
Natürlich verursachen die Vermittlertätigkeiten des Immobilienmaklers Kosten. Jedoch erst dann, wenn das Objekt verkauft bzw. vermietet wurde. Das hat den Vorteil, dass der Makler “erfolgsorientiert” arbeitet. Nur wenn er den gewünschten Erfolg – also die Vermietung oder den Verkauf des Objekts – erzielt hat, wird er für seine Tätigkeiten auch in Form einer Provisionszahlung entlohnt.
Wer der Meinung ist, dass ein Makler heutzutage nichts können muss, keine Leistung erbringt und im Endeffekt die Frage “Immobilienmakler warum” nur negativ beantwortet werden kann, sollte sich näher mit der Materie befassen.
Denn der Makler kann nicht nur eine Auskunft auf rechtliche Frage geben, sondern ist auch jene Person, die Verhandlungen mit den Interessenten führt und versucht das Objekt derart anzubieten, dass am Ende so viel wie nur möglich herausgeholt werden kann. Natürlich gibt es schwarze Schafe in der Branche, jedoch lassen sich gute Makler leicht erkennen. Gute Makler arbeiten stressfrei, brillieren durch ihr Fachwissen und weisen auch zahlreiche Referenzen auf. Und wer tatsächlich mit seinem Makler unzufrieden ist, hat natürlich auch das Recht, jenen von seiner Aufgabe zu entbinden und andere Personen mit der Vermietung oder dem Verkauf des Objekts zu betrauen.
Es spielt keine Rolle, ob das Objekt verkauft oder vermietet wird oder ob eine Immobilie für den Kauf oder zur Vermietung gesucht wird. Der Makler ist das perfekte Bindeglied zwischen zwei Parteien, die sich nicht kennen, jedoch dasselbe Ziel verfolgen. Wer professionelle Unterstützung möchte, sollte daher unbedingt einen Makler beauftragen.
Wieso ist der Bestand auf dem WEG-Konto am Ende des Wirtschaftsjahres nicht identisch mit dem Bestand der Jahresabrechnung?
Die Zusammenhänge innerhalb der Buchhaltung sind komplex und oft schwer anhand der Jahresabrechnung zu erfassen. Um den Rücklagenbestand nachvollziehen zu können wird der Vermögensstatus benötigt. Dieser ist Bestandteil in unserer Jahresabrechnung. Eine häufige Ursache für Abweichungen sind beispielsweise nicht in vollem Umfang gezahlte Hausgelder einzelner Eigentümer oder aber auch Heizölbestände im Tank, die bis zum Abrechnungstermin nicht verbraucht wurden und als Eigentumswert der Eigentümergemeinschaft stehen bleiben.
Warum wird die Einladung zur Eigentümerversammlung nicht früher verschickt?
Dies liegt in erster Linie an der Erstellung der Jahresabrechnung, die Bestandteil der Einladung zur jährlichen Eigentümerversammlung ist. Zuerst muss die Jahresrechnung des Energielieferanten vorliegen. Erst dann kann durch den Verwalter die Meldung der Bestände für die Erstellung der Heizkostenabrechnungen an die Heizkostenabrechnungsfirma erfolgen. Dann ist der Termin mit den Beiräten vorzusehen für die Belegprüfung und erst wenn hier alle Fragen geklärt sind, kann die Abrechnung fertiggestellt werden und die Einladung zur jährlich ordentlichen Eigentümerversammlung verschickt werden. Die Regelfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
Wie hoch muss eigentlich eine Erhaltungsrücklage (ehemals. Instandhaltungsrücklage/Instandhaltungsrückstellung) sein?
Eine gesetzlich reglementierte Mindest- oder Höchstgrenze für die angemessene Rückstellung gibt es nicht. Diese kann es auch nicht geben, da der Bestand der Rückstellung individuell und auf das Objekt und die Gemeinschaft auszurichten ist. Empfehlenswert ist, eine mittelfristige Planung zwischen 5 und 10 Jahren für anstehende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, die jedoch jederzeit abgeändert werden kann, wenn neue Erkenntnisse oder Anforderungen vorliegen.
Warum ist die Beseitigung eines Rohrbruchs in meiner Wohnung nicht Verwaltersache?
Der WEG Verwalter betreut rechtlich gesehen nur das Gemeinschaftseigentum. Tritt nun im Sondereigentum einer Wohnung ein Rohrbruch auf, ist dieser zwar über die vom Verwalter betreute Gebäudeversicherung abgedeckt, die Beseitigung der Schäden aber nicht seine Sache.
Es kommt immer darauf an, wo genau der Schaden verursacht oder entstanden ist. Liegt die Ursache im Sondereigentum (Zuführung zur Hauptleitung), sind Sie als Eigentümer verantwortlich. Liegt die Schadensursache im Gemeinschaftseigentum auf (Hauptleitung), so ist der Verwalter für die Abwicklung verantwortlich. Dies ist im Wohnungseigentumsgesetz und in den entsprechenden Gerichtsurteilen so festgelegt. Es empfiehlt sich immer für solche Schäden eine Hausratsversicherung abzuschließen.
Schimmel in der Wohnung: Warum beauftragt der Verwalter keinen Handwerker mit der Beseitigung?
Erfahrungsgemäß liegt die Ursache der Schimmelbildung nur in den wenigsten Fällen an Schäden der Gebäudesubstanz. Der Verwalter kann nur tätig werden, wenn die Ursache durch Mängel am Gemeinschaftseigentum bedingt ist. Häufig wird die Schimmelbildung in besser gedämmten Gebäude begünstigt. Vor allem wenn ältere Bauten nachträglich gedämmt werden. Gerade nach der Erneuerung von Fenstern, Dämmen der Fassade oder der Erneuerung des Daches ist es erforderlich für einen erhöhten Luftaustausch zu sorgen. Die wenigsten Häuser verfügen über eine kontrollierte Wohnraumlüftung (automatische Be- und Entlüftung) so ist auch bei Neubauten durch die gut isolierte Gebäudehülle das Entweichen der Luftfeuchtigkeit im Innern der Gebäude nur durch striktes, regelmäßiges Lüften, am besten Stoßlüften, mehrmals am Tag bei weit geöffneten Fenstern möglich. Am besten auch dann schon, wenn kein Schimmel besteht, empfiehlt es sich mindestens drei Mal tägliche Stoßlüftungen für 5 bis 10 Minuten durchzuführen und in der kälteren Jahreszeit ausreichend zu heizen um die Schimmelbildung zu unterbinden. Sofern sich bereits Schimmel gebildet hat, sind die betroffenen Flächen und Gebäudeteile mit speziellen Schimmelbekämpfungsmitteln zu bearbeiten eventuell sind chemische Mittel effektiver. Eine weitere Maßnahme ist das sofortige Wegrücken von Möbeln, die zu nah an den Wänden, insbesondere den Außenwänden stehen mit dem Ziel eine Luftzirkulation in diesen Wandbereichen zu ermöglichen. Sollte die Ursache an der Gebäudesubstanz liegen, wird der Verwalter mit der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes tätig.