Wir heißen Miri bei uns willkommen und freuen uns auf die zukünftige Zusammenarbeit Wir begrüßen Miriam Eigner in unserem Team. Seit dem 01.04.2024 unterstützt sie uns tatkräftig bei allgemeinen…
Wir heißen Miri bei uns willkommen und freuen uns auf die zukünftige Zusammenarbeit
Wir begrüßen Miriam Eigner in unserem Team. Seit dem 01.04.2024 unterstützt sie uns tatkräftig bei allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich Hausverwaltung. Sie zeichnet sich durch mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Verwaltung und Kundenbetreuung aus und bringt Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse mit in das Unternehmen.
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FHI GmbH gilt als zertifizierter Verwalter nach §26a Wohnungseigentumsgesetz
Dürfen jetzt nur noch „zertifizierte“ Verwalter bestellt werden? Ebenfalls neu im Gesetz geregelt: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines „zertifizierten“ Verwalters! Ein Eigentümer einer…
Dürfen jetzt nur noch „zertifizierte“ Verwalter bestellt werden?
Ebenfalls neu im Gesetz geregelt: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines „zertifizierten“ Verwalters! Ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht auf Anspruch eines zertifizierten Hausverwalters. Dieses Recht kann jederzeit geltend gemacht werden.
Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Wer ist als „zertifizierter“ Verwalter ausreichend qualifiziert?
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Minimalanforderung wäre wohl diesbezüglich eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkaufmann/frau oder ein gleichwertiger Berufsschulabschluss. Hierzu wird noch eine weiterführende Verordnung erlassen, die dies konkretisiert. Es gilt eine Übergangsfrist bis 01.06.2024. Ab dem 1.6.2024 müssen dann aber alle Verwalter, die größere Einheiten betreuen und nicht von der Prüfpflicht befreit sind, die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Andernfalls besteht ein Bestellungshindernis bzw. ein Abberufungsgrund.
§ 26 Abs. 1 WEG Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Was passiert, wenn ein nicht zertifizierter Verwalter bestellt wird?
Der Beschluss über die Bestellung ist anfechtbar! Jeder Wohnungseigentümer kann die Abberufung des nicht zertifizierten Verwalters (erforderlichenfalls durch gerichtliche Beschlussersetzung) verlangen.
Tipp: Holen Sie sich jedoch vorab schon ein Angebot einer neuen Hausverwaltung ein.
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