fuhrmann
Veröffentlicht in Allgemein AufEbenfalls neu im Gesetz geregelt: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines „zertifizierten“ Verwalters! Ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht auf Anspruch eines zertifizierten Hausverwalters. Dieses Recht kann jederzeit geltend gemacht werden.
Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Minimalanforderung wäre wohl diesbezüglich eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkaufmann/frau oder ein gleichwertiger Berufsschulabschluss. Hierzu wird noch eine weiterführende Verordnung erlassen, die dies konkretisiert. Es gilt eine Übergangsfrist bis 01.06.2024. Ab dem 1.6.2024 müssen dann aber alle Verwalter, die größere Einheiten betreuen und nicht von der Prüfpflicht befreit sind, die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Andernfalls besteht ein Bestellungshindernis bzw. ein Abberufungsgrund.
§ 26 Abs. 1 WEG
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Der Beschluss über die Bestellung ist anfechtbar! Jeder Wohnungseigentümer kann die Abberufung des nicht zertifizierten Verwalters (erforderlichenfalls durch gerichtliche Beschlussersetzung) verlangen.
Tipp: Holen Sie sich jedoch vorab schon ein Angebot einer neuen Hausverwaltung ein.