Vereinbarungsändernde Beschlüsse und Vereinbarungen, die dauerhaft auch gegenüber Rechtsnachfolgern (Käufer) wirken sollen, bedürfen der Eintragung ins Grundbuch. Hierfür erhält die Eigentümergemeinschaft ein eigenes Antragsrecht.
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Veröffentlicht in AufVereinbarungsändernde Beschlüsse und Vereinbarungen, die dauerhaft auch gegenüber Rechtsnachfolgern (Käufer) wirken sollen, bedürfen der Eintragung ins Grundbuch. Hierfür erhält die Eigentümergemeinschaft ein eigenes Antragsrecht.
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Veröffentlicht in AufDie gesetzliche Ladungsfrist beträgt nun 3 Wochen (vorher 2 Wochen oder je nach Teilungserklärung). Abweichende Ladungsfristen aus der Teilungserklärung (TE) können aber in manchen Fällen weiter gelten (Einzelfallprüfung). § 25 Abs. 4 S. 2 WEGDie Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
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Veröffentlicht in AufVollmachten bedürfen ab sofort nur noch der Textform. Sie können also insbesondere per Email erteilt und verschickt werden. Die Einhaltung der Schriftform (Originalunterschrift) ist nicht mehr erforderlich. Jegliche andere Fassungen bezüglich Form der Vollmacht in der Teilungserklärung sind somit nicht mehr gültig. Unangetastet dessen, sind jedoch die Vertretungsbeschränkungen, die in manchen Teilungserklärungen gefasst worden sind….
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Veröffentlicht in AufEin Beschluss kann auch ohne Versammlung, nämlich im sogenannten Umlaufverfahren, gefasst werden. Nach wie vor müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen. Allerdings entfällt nunmehr das Schriftformerfordernis (Originalunterschrift in Briefform); die Einhaltung der Textform (z. B. E-Mail, Messenger-Nachricht, SMS, Internetportal, Telefax etc.) ist ausreichend. Die Zustimmung kann also z. B. per Email erteilt werden. Anforderungen an die…
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