Jeder Wohnungseigentümer hat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachfolgende Ansprüche: auf ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung (§ 18 WEG) bauliche Veränderungen (§ 13, 20 WEG) Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen Vorlage eines “Vermögensberichtes” Mitwirkungsrechte (z. B. Wohnungseigentümerversammlung: Teilnahme-, Rede-, Stimmrecht) – beachten Sie dabei Einschränkungen für Vollmachten gemäß der Teilungserklärung Hinweis: Der Verwalter hat gegenüber dem Einzeleigentümer keine…
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