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Archive:

Wie sieht es mit Beschlussklagen aus?

Wie sieht es mit Beschlussklagen aus?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Das Gericht kann nach § 44 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). Dabei ist der Wohnungseigentümer Kläger und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (alle Eigentümer) die Beklagte. Der Verwalter hat den…

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Welche Rechte hat ein Wohnungseigentümer?

Welche Rechte hat ein Wohnungseigentümer?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Jeder Wohnungseigentümer hat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachfolgende Ansprüche: auf ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung (§ 18 WEG) bauliche Veränderungen (§ 13, 20 WEG) Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen Vorlage eines „Vermögensberichtes“ Mitwirkungsrechte (z. B. Wohnungseigentümerversammlung: Teilnahme-, Rede-, Stimmrecht) – beachten Sie dabei Einschränkungen für Vollmachten gemäß der Teilungserklärung Hinweis: Der Verwalter hat gegenüber dem Einzeleigentümer keine…

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Was ist ein Vermögensbericht?

Was ist ein Vermögensbericht?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Der Verwalter hat ab sofort nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen. Dazu gehört eine Auflistung aller Erhaltungsrücklagen Forderungen (z. B. Hausgeldrückstände) Verbindlichkeiten (z. B. Darlehen) Vermögensgegenstände (z. B. Schneemaschine, Brennstoffvorräte) Dieser Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht oder unvollständig, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass…

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Welche „baulichen Veränderungen“ kann ab sofort jeder Wohnungseigentümer verlangen?

Welche „baulichen Veränderungen“ kann ab sofort jeder Wohnungseigentümer verlangen?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf bauliche Veränderungen die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Auch hierüber ist ein gültiger Beschluss zu fassen.

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