Das Gericht kann nach § 44 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). Dabei ist der Wohnungseigentümer Kläger und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (alle Eigentümer) die Beklagte. Der Verwalter hat den…
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