Es herrscht der Grundsatz: Die Kosten einer „baulichen Maßnahme“ tragen nur die zustimmenden Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile, die auch nutzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WEG). Vorbehaltlich dessen haben jedoch alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der…
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