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Archive:

Was gibt es nun bei der Erteilung einer Vollmacht zu beachten?

Was gibt es nun bei der Erteilung einer Vollmacht zu beachten?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Vollmachten bedürfen ab sofort nur noch der Textform. Sie können also insbesondere per Email erteilt und verschickt werden. Die Einhaltung der Schriftform (Originalunterschrift) ist nicht mehr erforderlich. Jegliche andere Fassungen bezüglich Form der Vollmacht in der Teilungserklärung sind somit nicht mehr gültig. Unangetastet dessen, sind jedoch die Vertretungsbeschränkungen, die in manchen Teilungserklärungen gefasst worden sind….

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Umlaufbeschluss – Zustimmung jetzt per WhatsApp?

Umlaufbeschluss – Zustimmung jetzt per WhatsApp?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung, nämlich im sogenannten Umlaufverfahren, gefasst werden. Nach wie vor müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen. Allerdings entfällt nunmehr das Schriftformerfordernis (Originalunterschrift in Briefform); die Einhaltung der Textform (z. B. E-Mail, Messenger-Nachricht, SMS, Internetportal, Telefax etc.) ist ausreichend. Die Zustimmung kann also z. B. per Email erteilt werden. Anforderungen an die…

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Ist nun jede Eigentümerversammlung – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer – beschlussfähig?

Ist nun jede Eigentümerversammlung – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer – beschlussfähig?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Ja, das ist neu. Jede Eigentümerversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Damit entfällt auch die frühere Eventualeinberufung einer Zweitversammlung. Es daher sehr wichtig, dass die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen oder zumindest eine Vollmacht erteilen.

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Gibt es jetzt eine ONLINE-Eigentümerversammlung?

Gibt es jetzt eine ONLINE-Eigentümerversammlung?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Nach wie vor ist keine reine ONLINE-Versammlung zulässig. Neu ist jedoch, dass sich zur Präsenzveranstaltung zukünftig einzelne Wohnungseigentümer online hinzuschalten dürfen (auch “Hybrid-Veranstaltung” genannt). Hierzu bedarf es jedoch eines vorherigen Beschlusses. Kontaktieren Sie deshalb für solche Anfragen Ihre Hausverwaltung. § 23 Abs. 1 S. 2 WEGDie Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch…

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