Vollmachten bedürfen ab sofort nur noch der Textform. Sie können also insbesondere per Email erteilt und verschickt werden. Die Einhaltung der Schriftform (Originalunterschrift) ist nicht mehr erforderlich. Jegliche andere Fassungen bezüglich Form der Vollmacht in der Teilungserklärung sind somit nicht mehr gültig. Unangetastet dessen, sind jedoch die Vertretungsbeschränkungen, die in manchen Teilungserklärungen gefasst worden sind….
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