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Archive:

Was passiert, wenn ein nicht zertifizierter Verwalter bestellt wird?

Was passiert, wenn ein nicht zertifizierter Verwalter bestellt wird?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Der Beschluss über die Bestellung ist anfechtbar! Jeder Wohnungseigentümer kann die Abberufung des nicht zertifizierten Verwalters (erforderlichenfalls durch gerichtliche Beschlussersetzung) verlangen. Tipp: Holen Sie sich jedoch vorab schon ein Angebot einer neuen Hausverwaltung ein.

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Wer ist als „zertifizierter“ Verwalter ausreichend qualifiziert?

Wer ist als „zertifizierter“ Verwalter ausreichend qualifiziert?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Minimalanforderung wäre wohl diesbezüglich eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkaufmann/frau oder ein gleichwertiger Berufsschulabschluss. Hierzu wird noch eine weiterführende Verordnung erlassen, die dies…

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Dürfen jetzt nur noch „zertifizierte“ Verwalter bestellt werden?

Dürfen jetzt nur noch „zertifizierte“ Verwalter bestellt werden?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Ebenfalls neu im Gesetz geregelt: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines „zertifizierten“ Verwalters! Ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht auf Anspruch eines zertifizierten Hausverwalters. Dieses Recht kann jederzeit geltend gemacht werden. Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung…

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Wie lang ist die neue Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung?

Wie lang ist die neue Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung?

Von

fuhrmann

Veröffentlicht in Auf 11. März 2021

Die gesetzliche Ladungsfrist beträgt nun 3 Wochen (vorher 2 Wochen oder je nach Teilungserklärung). Abweichende Ladungsfristen aus der Teilungserklärung (TE) können aber in manchen Fällen weiter gelten (Einzelfallprüfung). § 25 Abs. 4 S. 2 WEGDie Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

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